LEISTUNGEN

Gibt es einen Fliesenlegerbetrieb, der nicht nur spürbar perfekt, sondern auch zuverlässig, schnell und vergleichbar preiswert arbeitet? Neuerdings lautet die Antwort: Ja!

Fliesen & Mosaik

Über 20 Jahre Erfahrung in allen Bereichen der Fliesen- und Verlegetechniken qualifiziert uns als Ihren zuverlässigen Partner. Wir verlegen alle Arten von Wand- und Bodenfliesen sowohl im Innen- als auch im Außenbereich fachgerecht und zu Ihrer vollen Zufriedenheit.

Natursteinbeläge

Naturstein ist wie Holz ein einzigartiger Werkstoff. Das verlegen von Naturstein erfordert technische Erfahrung sowie die Fähigkeit, an einem kleinen Teil zu erkennen wie das Gesamtbild später wirken soll. Für das bestmögliche Erscheinungsbild liefern wir das bestmögliche Material.

Badsanierung

Sie wollen Ihr altes Bad umbauen oder planen einen Neubau? Wir helfen bei Ihrer Badsanierung und liefern Ideen und Lösungen. Mit zuverlässige Partner an unserer Seite sorgen wir für Ihr neues Bad mit Wohlfühlgarantie.

FACHBERATUNG

Eine umfangreiche Produktpalette erfordert eine gute Beratung.

Wir liefern Ihnen für Ihr Vorhaben auf Wunsch unterschiedliche Gestaltungen aus verschiedenen Materialien und erläutern Ihnen die Vorzüge der einzelnen Lösungen.

Nur eines können wir Ihnen nicht abnehmen:




Die Entscheidung ...

SIE ÜBER UNS

STEUERN SPAREN

Quelle: Zentralverband des deutschen Handwerks

Steuerbonus für Handwerkerleistungen

Seit 1. Januar 2009 gilt: 20 Prozent von maximal 6.000 Euro für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung im privaten Haushalt werden als Bonus von der Steuerschuld abgezogen – also bis zu 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt (gemäß neuem § 35a Abs. 3 EStG).

Hinweis: Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und z. B. aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird der Steuerbonus nur einmal bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 1.200 Euro gewährt.

Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind, jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht werden (z. B. Reinigen der Wohnung durch einen Fensterputzer), kann zusätzlich der allgemeine Steuerbonus zur Förderung privater Haushalte in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 2 EStG).

Dieser Steuerbonus wird in Höhe von bis zu 4.000 Euro (20 Prozent von maximal 20.000 Euro) gewährt.

Eigentümergemeinschaften

Wohnungseigentümergemeinschaften (z. B. Eigentümer einer Eigentumswohnung) können die Handwerkerleistungen für das Gemeinschaftseigentum – im Regelfall über einen Verwalter – beauftragen und so den Steuerbonus nutzen.

Bitte beachten:

  • In der Jahresabrechnung müssen die im Kalenderjahr für Handwerkerleistungen unbar gezahlten Beträge gesondert aufgeführt werden.
  • Der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeitsund Fahrtkosten) muss ausgewiesen sein.
  • Der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers ist anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell zu errechnen (z. B. durch Grundbuchauszug) bzw. wird vom Verwalter bescheinigt.

Voraussetzungen für Steuerbonus

Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

Dies sind beispielsweise:

  1. Arbeiten an Innen- und Außenwänden
  2. Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o. Ä.
  3. Reparatur oder Austausch von Fenstern, Türen, Rollläden
  4. Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
  5. Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen
  6. Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  7. Modernisierung von Küche oder Badezimmer
  8. Seniorengerechter Umbau
  9. Reparatur und Wartung von Haushaltsgeräten (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC)
  10. Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
  11. Gebühren für Schornsteinfeger
  12. Reparatur und Wartung von Hausanschlüssen (z. B. Kabel für Strom und Fernsehen)

Leistung muss im Haushalt erbracht werden

  • In bestehenden Gebäuden sind handwerkliche Tätigkeiten (auch Herstellungsaufwand) grundsätzlich begünstigt, im Rahmen einer Neubaumaßnahme dagegen nicht.
  • Die Handwerkerleistung ist begünstigt, wenn sie im Haushalt des Auftraggebers erfolgt – es ist egal, ob man dort als Mieter oder Eigentümer lebt.
  • Wichtig: Wird z. B. ein Fenster in der Werkstatt des Handwerkers angefertigt, sind nur die Arbeitskosten für den Einbau des Fensters im Haushalt begünstigt.

Neu seit 1. Januar 2009

Mieter, Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaften können den auf 20 Prozent von 6.000 Euro verdoppelten Steuerbonus für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung nutzen. Dieser Flyer informiert über wichtige Details für Kunden und Betriebe.

Wann und wo gibt es den Steuerbonus?

Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen des betreffenden Jahres und Zahlungsnachweise beim Finanzamt ein. Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend. Der Steuerbonus wird dann mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet.

Nachweise für Steuerbonus

  • Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen werden durch eine Rechnung des Handwerkers nachgewiesen.
  • Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich gesondert ausgewiesen sein.
  • Materialkosten sind nicht begünstigt.
  • Arbeitskosten sowie Fahrtkosten einschließlich darauf entfallender Mehrwertsteuer sind begünstigt – ein gesonderter
    Ausweis der Mehrwertsteuer ist dabei nicht erforderlich.
  • Bei Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben, genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen.
  • Auch von Kleinunternehmern ausgestellte Rechnungen, die keine Mehrwertsteuer ausweisen, sind begünstigt.
  • Die unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers wird nachgewiesen (z. B. durch Überweisungsbeleg, Kontoauszug, Verrechnungsscheck, Electronic-Cash). Barzahlungen sind nicht begünstigt.
Hinweis: Der Steuerbonus kann nicht gewährt werden, wenn die Handwerkerleistungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.

KONTAKT

Am Landgraben 38 · 53489 Sinzig · Telefon 02642-999962

Mobil 0160-94909975 · info@fz-fliesentechnik.de

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