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STEUERN SPAREN
Quelle: Zentralverband des deutschen Handwerks
Steuerbonus für Handwerkerleistungen
Hinweis: Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und z. B. aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird der Steuerbonus nur einmal bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 1.200 Euro gewährt.
Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind, jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht werden (z. B. Reinigen der Wohnung durch einen Fensterputzer), kann zusätzlich der allgemeine Steuerbonus zur Förderung privater Haushalte in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 2 EStG).
Dieser Steuerbonus wird in Höhe von bis zu 4.000 Euro (20 Prozent von maximal 20.000 Euro) gewährt.
Eigentümergemeinschaften
Wohnungseigentümergemeinschaften (z. B. Eigentümer einer Eigentumswohnung) können die Handwerkerleistungen für das Gemeinschaftseigentum – im Regelfall über einen Verwalter – beauftragen und so den Steuerbonus nutzen.
Bitte beachten:
- In der Jahresabrechnung müssen die im Kalenderjahr für Handwerkerleistungen unbar gezahlten Beträge gesondert aufgeführt werden.
- Der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeitsund Fahrtkosten) muss ausgewiesen sein.
- Der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers ist anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell zu errechnen (z. B. durch Grundbuchauszug) bzw. wird vom Verwalter bescheinigt.
Voraussetzungen für Steuerbonus
Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Dies sind beispielsweise:
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o. Ä.
- Reparatur oder Austausch von Fenstern, Türen, Rollläden
- Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen
- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
- Modernisierung von Küche oder Badezimmer
- Seniorengerechter Umbau
- Reparatur und Wartung von Haushaltsgeräten (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC)
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
- Gebühren für Schornsteinfeger
- Reparatur und Wartung von Hausanschlüssen (z. B. Kabel für Strom und Fernsehen)
Leistung muss im Haushalt erbracht werden
- In bestehenden Gebäuden sind handwerkliche Tätigkeiten (auch Herstellungsaufwand) grundsätzlich begünstigt, im Rahmen einer Neubaumaßnahme dagegen nicht.
- Die Handwerkerleistung ist begünstigt, wenn sie im Haushalt des Auftraggebers erfolgt – es ist egal, ob man dort als Mieter oder Eigentümer lebt.
- Wichtig: Wird z. B. ein Fenster in der Werkstatt des Handwerkers angefertigt, sind nur die Arbeitskosten für den Einbau des Fensters im Haushalt begünstigt.
Neu seit 1. Januar 2009
Mieter, Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaften können den auf 20 Prozent von 6.000 Euro verdoppelten Steuerbonus für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung nutzen. Dieser Flyer informiert über wichtige Details für Kunden und Betriebe.
Wann und wo gibt es den Steuerbonus?
Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen des betreffenden Jahres und Zahlungsnachweise beim Finanzamt ein. Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend. Der Steuerbonus wird dann mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet.
Nachweise für Steuerbonus
- Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen werden durch eine Rechnung des Handwerkers nachgewiesen.
- Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich gesondert ausgewiesen sein.
- Materialkosten sind nicht begünstigt.
- Arbeitskosten sowie Fahrtkosten einschließlich darauf entfallender Mehrwertsteuer sind begünstigt – ein gesonderter
Ausweis der Mehrwertsteuer ist dabei nicht erforderlich. - Bei Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben, genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen.
- Auch von Kleinunternehmern ausgestellte Rechnungen, die keine Mehrwertsteuer ausweisen, sind begünstigt.
- Die unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers wird nachgewiesen (z. B. durch Überweisungsbeleg, Kontoauszug, Verrechnungsscheck, Electronic-Cash). Barzahlungen sind nicht begünstigt.
KONTAKT
Am Landgraben 38 · 53489 Sinzig · Telefon 02642-999962
Mobil 0160-94909975 · info@fz-fliesentechnik.de
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